Naturschutzpolitik in Sachsen

Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes tritt in Kraft

Mit Wirkung vom 1. März 2021 trat eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Kraft. Diese betrifft den kommunalen Baumschutz.
Die bisherigen Einschränkungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SächsNatSchG, wonach Bäume mit einem Stammumfang bis zu einem Meter sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken von einer Unterschutzstellung ausgenommen sind, entfallen. Des Weiteren wird die Frist der Gemeinden, über einen Antrag auf Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile zu entscheiden, auf sechs Wochen erhöht.

Der NABU Sachsen begrüßt die Gesetzesänderung. Insbesondere in Zeiten des Klimawandels und des fortschreitenden Verlusts von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen haben die Kommunen die Möglichkeit, hier entgegenzuwirken. Der NABU Sachsen hatte sich in der Vergangenheit für eine Stärkung des kommunalen Baumschutzes starkgemacht, so in parlamentarischen Anhörungen, Gesprächen mit Politikerinnen und Politikern sowie in der innerverbandlichen Lobbyarbeit.


NABU (Naturschutzbund Deutschland)
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